„Sustainable Finance“ – der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Die Europäische Kommission veröffentlichte im März 2018 einen „Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“. Die Grundlage dafür waren das Pariser Klimaabkommen aus dem Jahr 2016 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
Der Begriff „Nachhaltiges Finanzwesen“ („Sustainable Finance“) ist dabei zentrales Element dieses Aktionsplans. Ziel ist es umweltbezogene und soziale Erwägungen (sogenannter „ESG-Faktoren“) bei Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen, was zu mehr Investitionen in längerfristige und nachhaltige Aktivitäten führen soll.

Der uns auferlegten Offenlegungspflicht kommen wir wie folgt nach:

Zu Art. 3 Abs. 1 und 2 Offenlegungs-Verordnung
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten. Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten. Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Zu Art. 4 Abs. 1 bis 5 Offenlegungs-Verordnung
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsanlageproduktes. Eine Berücksichtigung kann auf Grund der sich erst aufbauenden und ggf. noch rudimentären Informationen durch die Anbieter u.U. lediglich bedingt erfolgen.

Zu Art. 5 Offenlegungs-Verordnung
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Sollte es vereinzelt vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten, so wird diese nur angenommen, sofern dies dem Kundeninteresse nicht widerspricht.